Regel 34. Entscheidung in strittigen Fällen

34-1. Beanstandungen und Strafen

a. Lochspiel

Ist im Lochspiel eine Beanstandung nach Regel 2-5 bei der Spielleitung anhängig geworden, so sollte eine Entscheidung so frühzeitig wie möglich gefällt werden, damit der Spielstand erforderlichenfalls berichtigt werden kann.

Ist eine Beanstandung nicht rechtzeitig nach Regel 2-5 erhoben worden, so darf sie nicht berücksichtigt werden, sofern sie nicht auf dem beanstandenden Spieler zuvor unbekannt gewesenen Tatsachen beruht und dem beanstandenden Spieler von einem Gegner falsche Auskunft (Regeln 6-2a und 9) erteilt worden war. In keinem Fall wird jedoch eine Beanstandung nach offizieller Bekanntgabe des Lochspiel-Ergebnisses berücksichtigt, ausgenommen der Gegner hätte nach Überzeugung der Spielleitung die falsche Auskunft wissentlich gegeben.

Keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt die Verhängung der Strafe der Disqualifikation wegen Verstoßes gegen Regel 1-3.

b. Zählspiel

Von nachstehenden Ausnahmen abgesehen, darf im Zählspiel keine Strafe aufgehoben, abgeändert oder verhängt werden, nachdem das Wettspiel beendet ist. Ein Wettspiel gilt als beendet, wenn das Ergebnis offiziell bekanntgegeben worden ist, bei Zählspielqualifikation mit nachfolgenden Lochspielen, wenn der Spieler in seinem ersten Lochspiel abgeschlagen hat.

Ausnahmen: Die Strafe der Disqualifikation muß auch nach Beendigung des Wettspiels verhängt werden, wenn ein Bewerber

(I) gegen Regel 1-3 (Übereinkunft über Nichtanwendung von Regeln) verstoßen hat; oder
(II) eine Zählkarte einreichte, auf welcher er eine Vorgabe eingetragen hatte, von der er vor Beendigung des Wettspiels wußte, daß sie höher war als die ihm zustehende, und dies die Anzahl der erhaltenen Vorgabeschläge berührte (Regel 6-2b); oder
(III) für irgendein Loch eine niedrigere als die tatsächlich benötigte Schlagzahl (Regel 6-6d) aus irgendeinem anderen Grund als deswegen einreichte, weil eine Strafe nicht mitgerechnet war, der er sich nicht bewußt gewesen ist; oder
(IV) vor Beendigung des Wettspiels wußte, daß er gegen irgendeine andere Regel verstoßen hatte, die mit Disqualifikation geahndet wird.

34-2. Entscheidung des Platzrichters

Ist ein Platzrichter von der Spielleitung bestimmt, so ist seine Entscheidung endgültig.

34-3. Entscheidung der Spielleitung

Ist kein Platzrichter zur Stelle, so müssen die Spieler jeden strittigen Fall bzw. Zweifel wegen der Regeln der Spielleitung vortragen, deren Entscheidung endgültig ist.

Gelangt die Spielleitung nicht zu einer Entscheidung, so kann sie den strittigen Fall bzw. Zweifel dem Royal and Ancient Golf Club of St. Andrews vortragen, dessen Entscheidung endgültig ist.

Anmerkung: Im Bereich des Deutschen Golf Verbandes ist die Anfrage grundsätzlich zuerst an dessen Regelausschuß zu richten, der sie nur im Zweifelsfalle an den Royal and Ancient Golf Club of St. Andrews weiterleitet.

War der strittige Fall bzw. Zweifel durch die Spielleitung nicht dem Deutschen Golf Verband vorgetragen worden, so sind der oder die Spieler berechtigt, eine bestätigte Sachdarstellung durch die Vereinsgeschäftsstelle beim Deutschen Golf Verband vorzutragen, um eine Stellungnahme bezüglich der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung zu erhalten. Der Bescheid wird den Geschäftsstellen des bzw. der betroffenen Vereine zugeleitet.

War nicht nach den Golfregeln gespielt worden, so trifft der Deutsche Golf Verband keine Entscheidung.