Regel 33. Die Spielleitung

33-1. Ausschreibung; Außerkraftsetzung von Golfregeln

Die Spielleitung muß die Bedingungen ausschreiben, unter denen ein Wettspiel durchgeführt wird.

Die Spielleitung ist nicht befugt, eine Golfregel außer Kraft zu setzen.

Bestimmte Zählspielregeln sind von den Lochspielregeln so verschieden, daß die Verbindung beider Spielformen weder durchführbar noch zulässig ist. In einer solchen Verbindung erzielte Lochspielergebnisse und eingereichte Schlagzahlen dürfen nicht anerkannt werden.

Im Zählspiel darf die Spielleitung die Aufgaben eines Platzrichters einschränken.

33-2. Der Platz

a. Festlegung der Platz- und Hindernisgrenzen

Die Spielleitung muß genau festlegen

(I) den Platz und das Aus;
(II) die Grenzen von Wasserhindernissen und seitlichen Wasserhindernissen;
(III) Boden in Ausbesserung;
(IV) Hemmnisse und zum Bestandteil des Platzes erklärte Anlagen.

b. Neu gesetzte Löcher

Neue Löcher sollten an dem Tage, an dem ein Zählwettspiel beginnt, und im übrigen nach Ermessen der Spielleitung gesetzt werden, wobei sicherzustellen ist, daß alle Bewerber in einer bestimmten Runde alle Löcher an gleicher Stelle spielen.

Ausnahme: Ist es unmöglich, ein beschädigtes Loch so wiederherzustellen, daß es der Erklärung »Loch« entspricht, so darf die Spielleitung in naher gleichartiger Lage ein neues Loch setzen lassen.

Anmerkung: Geht ein und dieselbe Runde über mehr als einen Tag, so darf die Spielleitung in der Ausschreibung bestimmen, daß Löcher und Abschläge an jedem Tag des Wettspiels anders gelegen sein dürfen, sofern sich für alle Bewerber am jeweiligen Tag sämtliche Löcher und Abschläge an gleicher Stelle befinden.

c. Übungsfläche

Wo eine Übungsfläche außerhalb der Fläche eines Wettspielplatzes nicht zur Verfügung steht, sollte die Spielleitung, wenn durchführbar, die Fläche bestimmen, wo Spieler an jedem Tag eines Wettspiels üben dürfen. Im Regelfall sollte die Spielleitung an keinem Tag eines Zählwettspiels das Spielen auf einem bzw. auf ein Grün oder aus einem Hindernis des Wettspielplatzes gestatten.

d. Platz unbespielbar

Sind die Spielleitung oder deren Befugte der Auffassung, daß der Platz aus irgendeinem Grund unbespielbar oder nach den Umständen ordnungsgemäßes Spielen unmöglich sind, so darf sie im Lochspiel oder Zählspiel eine zeitlich begrenzte Spielaussetzung anordnen oder im Zählspiel das Spiel für nichtig erklären und die Schlagzahlen der betreffenden Runde annullieren. Ist das Spiel zeitweilig ausgesetzt worden, so muß es dort wiederaufgenommen werden, wo es abgebrochen wurde, auch an einem späteren Tag. Wird eine Runde annulliert, so sind auch sämtliche Strafen dieser Runde annulliert.

(Verfahren bei Spielunterbrechung - siehe Regel 6-8)

33-3. Abspielzeiten und Spielergruppen

Die Spielleitung muß Abspielzeiten festlegen und im Zählspiel die Gruppen aufstellen, in denen die Bewerber zu spielen haben.

Erstreckt sich ein Lochspielwettbewerb über einen gewissen Zeitraum, so muß die Spielleitung eine Frist für die einzelnen Runden festlegen. Ist den Spielern gestattet, den Termin ihres Lochspiels innerhalb einer Frist, bis zu deren Ablauf sämtliche Runden abgeschlossen sein müssen, frei zu vereinbaren, so sollte die Spielleitung ankündigen, daß das Lochspiel zu festgesetzter Stunde am letzten Tag der Frist gespielt werden muß, sofern sich die Spieler nicht auf einen früheren Termin einigen.

33-4. Vorgabenverteilung

Die Spielleitung muß die Verteilung der Vorgaben auf die Löcher bekanntgeben.

33-5. Zählkarte

Im Zählspiel muß die Spielleitung für jeden Bewerber eine Zählkarte mit Datum und dem Namen des Bewerbers bzw. im Vierer- oder Vierball-Zählspiel den Namen der Bewerber ausgeben.

Im Zählspiel ist die Spielleitung für das Zusammenzählen der Schlagzahlen und die Anrechnung der auf der Karte eingetragenen Vorgabe verantwortlich.

Im Vierball-Zählspiel ist die Spielleitung für die Wertung des besseren Balls pro Loch und dabei für die Anrechnung der auf der Karte eingetragenen Vorgaben sowie für das Zusammenzählen der Schlagzahlen des besseren Balls verantwortlich.

In Par- und Stableford-Wettspielen ist die Spielleitung für die Anrechnung der auf der Karte eingetragenen Vorgabe und für die Feststellung des Ergebnisses an jedem Loch sowie des Gesamtergebnisses bzw. der Gesamtpunkte verantwortlich.

33-6. Entscheidung bei gleichen Ergebnissen

Die Spielleitung muß Art, Tag und Stunde des Stechens bei halbiertem Lochspiel oder Gleichstand im Zählspiel sowie Stechen mit oder ohne Vorgabe ankündigen.

Bei halbiertem Lochspiel darf nicht durch Zählspiel gestochen werden. Bei Gleichstand im Zählspiel darf nicht durch Lochspiel gestochen werden.

33-7. Strafe der Disqualifikation; Ermessen der Spielleitung

Die Strafe der Disqualifikation darf in besonders gelagerten Einzelfällen erlassen, abgeändert oder verhängt werden, wenn es die Spielleitung für gerechtfertigt hält.

Keinerlei geringere Strafe als Disqualifikation darf erlassen oder abgeändert werden.

33-8. Platzregeln

a. Grundsätzliches

Die Spielleitung darf Platzregeln für außergewöhnliche Umstände erlassen und bekanntgeben, sofern sie mit den Grundsatzbestimmungen, wie sie aus dem Anhang dieser Golfregeln hervorgehen, vereinbar sind.

b. Straferlaß

Eine Strafe nach einer Golfregel darf nicht durch Platzregel erlassen werden.